Sonderurlaub zur Hochzeit – Habt Ihr einen Anspruch darauf?

Die Hochzeitsplanung kann Brautpaare schon einmal vor einige Herausforderungen stellen. Vor allem wenn die Traumlocation am Wunschtermin schon ausgebucht ist und man nun doch umplanen muss. Doch was ist wenn der Urlaub für das kommende Jahr schon längst beim Arbeitgeber eingereicht werden musste? Kann man als Arbeitnehmer für seine eigene Hochzeit oder die Hochzeit der besten Freundin eigentlich einen Sonderurlaub beantragen?

Wir haben für Euch die wichtigsten Fakten zum Sonderurlaub und ob Ihr einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaubstage für den Anlass einer Hochzeit habt.

Was genau ist eigentlich mit Sonderurlaub gemeint?

Der Sonderurlaub meint eine nicht den normalen Urlaubsanspruch betreffende Freistellung für den Arbeitnehmer von der Arbeit. Ein Sonderurlaub meint also keinen Erholungsurlaub von der Arbeit, sondern eine Freistellung für ein bestimmtes Ereignis.

Bild: © Kathleen John

Die allgemeine Regelungen um den Sonderurlaub sind gesetzlich festgelegt. Es gilt, dass der Grund für den Sonderurlaub nicht selbst verschuldet sein darf. Der Bedarf darf nicht länger als fünf Tage beanspruchen, kann sogar auch nur für einige Stunden geltend gemacht werden. Und er erfolgt erst nach Rücksprache und Zustimmung des Arbeitgebers.

Die häufigsten Gründe für einen Sonderurlaub sind die Geburt eines Kindes, der Tod eines Familienmitglieds oder der Umzug in einer andere Stadt.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub für die eigenen Hochzeit?

Tatsächlich gibt es in Bezug auf den Sonderurlaub für die Hochzeit keine klare Regelung laut des Gesetzbuch BGB und somit auch keinen verpflichtenden Anspruch auf einen Sonderurlaub für den Arbeitnehmer. Es wird also nirgends ausdrücklich bestätigt, dass die eigene Hochzeit ein Anlass für einen zusätzlichen Tag Urlaub rechtfertigt.

Im Arbeitsrecht des BGB heißt es:

“§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.”

Arbeitgeber sind in der Regel keine Unmenschen und stimmen dem Sonderurlaub für die Hochzeit in vielen Fällen zu und geben Euch einen zusätzlichen Arbeitstag frei. Deshalb gilt hier eindeutig: “Fragen lohnt sich!”.

Als erstes macht es Sinn, einen Blick in Euren Arbeitsvertrag, den für Euch geltenden Tarifvertrag (TVöD für Beamte) oder in die allgemeine Betriebsvereinbarung zu werfen. Oft gibt es eine festgelegte Sonderurlaubsverordnung, die regelt, wann Ihr einen arbeitsfreien Tag beanspruchen dürft, bzw. ob die eigene Hochzeit ein Freistellungsgrund ist.

Falls Euer Arbeitgeber ein wenig zögerlich reagiert, könnt Ihr auch eine unbezahlte Freistellung vorschlagen. Hier stehen die Chancen, einen zusätzlichen Tag freizubekommen noch höher, als bei einen freien Tag, für den der Arbeitgeber auch noch bezahlen soll.

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Die wichtigsten Gründe für die Beantragung des Sonderurlaubs durch den Arbeitnehmer:

  • Eheschließung
  • Geburt eines Kindes; Niederkunft der Ehefrau
  • Todesfall in der Familie oder eines Angehörigen
  • Eigener Umzug
  • Goldene Hochzeit (evtl. Silberhochzeit)
  • Das Firmenjubiläum; Arbeitsjubiläum
  • Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen
  • Wichtige Arztbesuche

Zu beachten ist, dass der Sonderurlaub offiziell nur für die Zeit besteht, in der der Grund für den Sonderurlaub aktiv stattfindet. Für die eigene Hochzeit würde das bedeuten, dass nach der Trauung der Anspruch für die Freistellung beendet ist. In der Regel wird Euch der Arbeitgeber aber natürlich den ganzen Tag freigeben. Denn geheiratet wird in der Regel nur einmal und das muss natürlich mit Familie, Freunden und dem frisch gebackenen Ehepartner ordentlich gefeiert werden!

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Kann man den Sonderurlaub für die Hochzeit beim Arbeitsgericht einklagen?

Es gibt tatsächlich einige Fälle, in denen Braut oder Bräutigam auf den Anspruch für den Sonderurlaub vor dem Arbeitsgericht (dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht) geklagt haben. Auch wenn das Gesetz hier keinen eindeutigen Anspruch auf eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung vom Dienst, also der Arbeitszeit regelt, fällt die Rechtsprechung durch den Schöffen bei einem Gerichtstermin oft zugunsten des Arbeitnehmers aus.

Die Rechtsprechung stimmt in den meisten Fällen einem Sonderurlaubstag von der Arbeit des Arbeitnehmers für den Anlass der eigenen Hochzeit zu. Sollte es also wirklich hart auf hart kommen und Ihr seht Euch gezwungen, Euren Arbeitgeber zu verklagen, habt Ihr in der Erfahrung gute Chancen Recht zu bekommen. Hier solltet Ihr natürlich gründlich abwägen, ob Ihr die Option Euren Arbeitgeber zu verklagen, wirklich wählen möchtet oder ob Ihr eventuell eine andere Lösung findet.

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Gibt es Sonderurlaub auch für die Hochzeitsgäste?

Hier sieht der Fall noch ein bisschen kniffliger aus. Denn es gibt natürlich Jahre, da ist man nicht nur auf einer, sondern sogar auf mehreren Hochzeiten eingeladen. Würdet Ihr als Hochzeitsgast nun jedes Mal einen Sonderurlaub genehmigt bekommen, könnte Euer Arbeitgeber irgendwann Probleme bekommen. Denn hier sollten dann natürlich alle Angestellten und Mitarbeiter das gleiche Recht auf einen Sonderurlaub haben. Und in einem Jahr, in dem viele Mitarbeiter auf Hochzeiten eingeladen sind, könnte das schon mal sehr viele Tage zusätzlich Urlaub bedeuten.

Etwas mehr Glück könntet Ihr haben, wenn Ihr bei einer Hochzeit als Trauzeuge oder Brautjungfer fungiert, bzw. das eigene Kind oder die Eltern vor den Altar treten.

Auch hier solltet Ihr einen Blick in Euren Arbeitsvertrag, bzw. Tarifvertrag, welcher Euer Arbeitsverhältnis regelt, werfen. Oft werden in solchen Arbeits- und Tarifverträgen bereits Umstände wie Sonderurlaube geregelt.

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Titelbild: © Kathleen John

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