Die Pflichten und Rechte beider Partner in einer Ehe

In einer Ehe gibt es zwei wichtige Dinge, die viele Brautpaare größtenteils zu vergessen scheinen: Einerseits wären da die Rechte, andererseits die Pflichten. Auch wenn man sich kurz vor der Hochzeit keine großen Gedanken um Rechtliches machen möchte, sollte man lieber jetzt daran denken, als später. Dieser Artikel erklärt bald Heiratende zu ihren Pflichten und Rechten auf.

Alles beginnt mit der Verlobung

Vielleicht ein eher trockenes, aber definitiv sehr wichtiges Thema sind Rechte und Pflichten von Verlobten und geht dabei sehr passend auf den Film »Runaway Bride« ein. Im Film flüchtet die Braut, gespielt von Julia Roberts, mehrfach von ihrer Hochzeit und lässt ihre Bräutigame im Regen stehen. Was in Hollywood-Filmen einfach ist, hat allerdings wenig mit der Realität zu tun. Denn eine solche Flucht kann unter Umständen einige Konsequenzen mit sich ziehen.

Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass sich die Bedeutung einer Verlobung im Laufe der Jahre radikal geändert hat. Nach wie vor ist und bleibt es ein Versprechen zweier Menschen, ihre Liebe mit dem Ehebündnis zu vollenden. Während dieses Versprechen heute symbolisch ist, war es früher mit etwas mehr Aufwand verbunden. Unter Aufwand ist zu verstehen, dass der Bräutigam um die Hand seiner Freundin bei ihrer Familie, insbesondere dem Vater, der seinen Segen geben musste, anhielt.

Diese Prozedur war mit viel Würde und Anerkennung verbunden. Auch wenn dieses Anhalten um die Hand der Freundin bei den zukünftigen Schwiegereltern in einigen Kulturen noch üblich ist, bleibt es heute eher die Ausnahme. Die Verlobung ist weitestgehend ein persönliches Versprechen der beiden Heiratswilligen.

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Ist die Verlobung ein Vertrag?

Obwohl Juristen das Verlöbnis weiterhin als einen Vertrag einsehen, ist es in der Praxis nicht (mehr) möglich, dessen Nichterfüllung einzuklagen. Vor einigen Jahren gab es noch Situationen, in denen Frauen ihren Verlobten noch auf Kranzgeld verklagten, wenn diese das Verlöbnis aufhoben und die Frau vor der Ehe ihre Jungfräulichkeit verloren hatten. Die Betroffenen urteilten, dass die fehlende Jungfräulichkeit ihre Chancen auf dem Heiratsmarkt verschlechtere.

Die Ersatzpflicht bei Rücktritt

Diese Entjungferungsentschädigung wurde 1998 offiziell abgeschafft, nachdem das Amtsgericht Münster es bereits fünf Jahre zuvor verbannte. Abseits vom Kranzgeld gibt es allerdings noch eine weitere Möglichkeit, wann auf Schadenersatz geklagt werden kann. Dabei geht es in diesem Fall nicht um die Jungfräulichkeit der Damen, sondern nach § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt um Vorbereitungen zum Verlöbnis. Unter diese Vorbereitungen fällt die Buchung von Bands und Restaurants zum Beispiel. Sie muss man häufig vorab bezahlen, kommt es zu einer Auflösung der Verlobung, bleibt der Veranstalter auf den Kosten sitzen. Der Veranstalter könnten die Eltern des Bräutigams oder der Braut sein. Die oben genannte Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn es einen vertretbaren Grund gab, Untreue zum Beispiel, das Verlöbnis aufzulösen.

Die Pflichten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft

Jetzt wenden wir uns mal den wichtigsten Gesetzesgebungen zu, die auch für Euch interessant sind, wenn Ihr bald den Bund fürs leben eingehen wollt.

Einen Einstieg in die Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft bietet der § 1353:

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Gemäß der beiden Paragraphen werden unterschiedlichen Pflichten abgeleitet:

Häusliche Gemeinschaft: Die Ehe setzt voraus, dass beide Partner in einem gemeinsamen Wohnsitz zusammenleben. Ein getrenntes Leben ohne Gründe setzt eine Scheinehe voraus.

  • Geschlechtsgemeinschaft: Während man früher der Ansicht war, dass die Geschlechtsgemeinschaft eine Rechtspflicht sei, wird diese Frage heute nicht mehr diskutiert. Wichtiger ist dagegen die Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten.
  • Familienplanung: Das Kinderkriegen war früher der wichtigste Ehezweck, heute sind beide Seiten nicht dazu zu verpflichten. Allerdings gibt es heute die Frage, inwieweit Ehegatten den Wunsch nach Kindern untereinander akzeptieren. Ohne eine Vereinbarung vor der Ehe kann man urteilen, beide Seiten seien dazu offen. Eine Sterilisation ohne die Zustimmung des Partners kann gegen diese Vereinbarung verstoßen.
  • Beistand und Fürsorge: Fürsorge und Beistand sind eine weitere Ehepflicht, die einem Ehegatten zukommen kann. Dabei kann man sich sowohl auf den Partner selbst als auch dessen Kinder und Vermögen beziehen.
  • Rücksichtnahme: Innerhalb einer Ehe besteht die Pflicht, die Ehre und Würde des Partners zu wahren und auf ihn Rücksicht zu nehmen.
  • Achtung des persönlichen Freiraums: Innerhalb einer Ehe muss jeder einen persönlichen Freiraum besitzen, den der Ehepartner nicht verletzen darf. Ohne Verdacht ist keine Beobachtung durch Dritte erlaubt.
  • Verständigungsbereitschaft: Eheleute müssen imstande sein, sich bei Meinungsverschiedenheiten selbst zu einigen, da laut Gesetz keiner der beiden Ehegatten Vorrang hat. Ohne Einwilligung des Anderen darf wiederum kein Ehegatte Entscheidungen selbstständig treffen.
  • Pflicht zur Mitarbeit: Im Rahmen der Beistandspflicht kann der Ehegatte dazu verpflichtet sein, zum Beispiel im Betrieb des Ehegatten zu helfen, wenn es zu einem Personalengpass kommt, der nicht ohne Weiteres gelöst werden kann. Die Arbeit muss dem Ehegatten zumutbar sein.

So, wir hoffen wir konnten Euch ein bisschen Licht in den Paragrafen-Dschungel bringen. Jetzt reicht es aber erst einmal und Ihr könnt Euch wieder den besonders schönen Aspekten des Ehelebens widmen. Solltet Ihr trotzdem noch weitere Fragen zu rechtlichen Themen haben, findet Ihr sicher hier die Antworten.

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